Satzung des Vereins zur Förderung des Gedankenguts Atatürks in Heidelberg und Umgebung (HADD)

VEREIN ZUR FÖRDERUNG DES GEDANKENGUTS

ATATÜRKS IN HEIDELBERG UND UMGEBUNG

(HADD)

A. ALLGEMEINES

§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung des Gedankenguts Atatürks Heidelberg und Umgebung“. Der Verein hat seinen Sitz in Heidelberg. Mit Eintragung im Vereinsregister erhält er den Zusatz e. V.

§ 2 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden, es dürfen hier auch keine Ausnahmen gemacht werden.

Der Verein ist selbstlos tätig und gegen jede Art von eigenwirtschaftlicher Tätigkeit. Der Verein ist demokratisch und laizistisch und verhält sich in politischen und religiösen Fragen neutral.

§ 3 Vereinszwecke

1. Der Verein verfolgt das Ziel, das Gedankengut, den Umbruch, die Werke Mustafa Kemal Atatürks zu verbreiten. Durch wissenschaftliche, soziale, kulturelle und künstlerische Veranstaltungen und durch Förderung solcher Veranstaltungen die Bedeutung der Begriffe Demokratie und Laizismus zu verbreiten.

2. Für unsere Landsleute in Heidelberg und Umgebung sollen:

a) Die Hilfestellung untereinander, die Lösung bestehender sozialer Probleme, soweit die Möglichkeiten des Vereins dies zulassen,

gefördert werden.

b) das friedliche Zusammenleben mit der deutschen Bevölkerung und die Freundschaft und Toleranz mit den anderen in Deutschland lebenden Nationalitäten zu fördern.

c) Aufklärung über die Rechte und Pflichten in Deutschland,

d) für ein menschenwürdiges Zusammenleben in der internationalen Völkergemeinschaft eintreten.

3. a) Unsere eigene Kultur, Tradition, Kunst, Literatur und die Türkei, den in unserer Umgebung lebenden Deutschen und anderen Nationalitäten, sofern diese Interesse dafür haben, näher zu bringen.

b) Veranstaltungen organisieren, um die deutsche Kultur, Kunst und Literatur kennen zu lernen.

4. Den Kinder und Jugendlichen unserer Landsleute den Weg zu einem zeitgemäßen Lebenswandel und das Verständnis für unsere Kultur und Muttersprache zu ebnen.

5. Das Prinzip Atatürks „Frieden in der Heimat, Frieden auf der Welt“, als Vorbild nehmend, den Frieden und die Freundschaft zwischen Völkern und Ländern unterstützende Aktionen durchzuführen; und auch solche zu unterstützen.

6. Es sollen auch Veranstaltungen, die nicht in der Satzung erwähnt worden sind, aber den Prinzipien der Satzung folgen, durchgeführt werden und mit anderen Organisationen, die das gleich Ziel anstreben, zusammengearbeitet werden.

§ 4 Vorhaben des Vereins

Die Verwirklichung der Inhalte der §§ 1,2 und 3 sollen wie folgt geschehen:

1. Bildungsstätten und Institute zu gründen.

2. Um das Niveau, die Allgemeinbildung und die Lesegewohnheit unserer Landsleute zu erweitern, soll eine Bibliothek gegründet werden.

3. Konferenzen, Podiumsdiskussionen, Lesungen, Diskussionsrunden, Ausstellungen und andere kulturelle Veranstaltungen und ähnliche öffentliche Informationsveranstaltungen.

4. Nach Bedarf unserer Landsleute sollen verschiedene Kurse (Lese-, Schreib-, Sprachkurse in deutsch und türkisch) stattfinden.

5. Aktivitäten zur Unterstützung der Jugendlichen und Kinder in Fragen der Erziehung und Bildung durchzuführen, für eine zeitgenössische Entwicklung zu ermöglichen:

a) Um die Prinzipien von Atatürk, insbesondere die Begriffe Laizismus und Demokratie, den Kindern und Jugendlichen zu vermitteln, sollen die für die Muttersprache verantwortlichen Stellen wie der Bildungsattache und die muttersprachlichen Lehrer, davon überzeugt werden, diesen Punkten besonderes Augenmerk zu widmen.

b) In Verbindung mit den Elternbeiräten zu stehen und diesen bei Problemlösungen zur Seite stehen.

c) bei Bedarf, mit den Schulämtern und anderen Behörden in Kontakt zu treten und zusammenzuarbeiten.

6. Tagesgeschehen zu beobachten, Zuwiderhandlungen gegen die Zwecke des Vereins von den Mitgliedern und der Öffentlichkeit zu ahnden und Vorkehrungen hiergegen zu treffen und hierfür eine Arbeitsgruppe zu bilden.

7. So oft wie möglich sollen die Medien hinzugezogen werden.

8. Arbeitsgruppen für Jugendliche zu bilden, um deren Ideen und Vorstellungen zu verwirklichen.

9. Arbeitsgruppen für neue Betrachtungen zu bilden.

10. Um die Mitarbeit von Frauen im Verein zu verstärken, sollen

Frauenarbeitsgruppen gebildet werden.

B. MITGLIEDSCHAFT

§ 5 Voraussetzungen für die Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede juristische und natürlich Person werden, die den Vereinszwecken dienen will, insbesondere die Begriffe Laizismus und Demokratie angenommen hat.

2. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, können nicht in den Vorstand oder Revisionsausschuss gewählt werden.

3. Mitglieder, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet haben, haben kein Wahlrecht; Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters an Wahlen teilnehmen.

4. Personen, die sich besonders für den Verein eingesetzt haben, kann die Ehrenmitgliedschaft vergeben werden. Hierfür können die Mitglieder ihren Vorschlag an den Vorstand richten und dieser hat den Vorschlag in der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Abstimmung zu bringen.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die in § 5, Absatz 1 genannten Personen erklären mit ihrer Unterschrift auf dem Aufnahmeantrag, dass sie die Satzung gelesen haben und diesem dienen zu wollen. Personen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, müssen den Aufnahmeantrag von ihrem gesetzlichen Vertreter unterschreiben lassen. Der Vorstand hat über den schriftlichen Aufnahmeantrag innerhalb eines Monats von mindestens 3 gleichen Stimmen zu entscheiden und diese Entscheidung dem Aufnahmewilligen schriftlich mitzuteilen.

2. Falls ein Aufnahmeantrag eines Aufnahmewilligens vom Vorstand abgelehnt werden sollte, kann der Aufnahmewillige beim Vorstand hiergegen Einspruch einlegen. Bei einer erneuten Ablehnung kann er zur nächsten Mitgliederversammlung schriftlich Einspruch einlegen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist bindend.

3. Über Aufnahmeanträge, die nach der Einberufung zur Mitglieder-versammlung eingegangen sind, ist nach dieser zu entscheiden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Rechte:

1. Die Mitgliedschaft und Mitgliedschaftsrecht sind Personengebunden und nicht übertragbar.

2. Aktives und passives Wahlrecht beginnen 3 Monate nach Beitritt in den Verein.

3. Einem eingetragenen Mitglied, dass noch kein Recht zu wählen oder gewählt zu werden hat, wird das Recht zuerkannt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Wort zu ergreifen.

Pflichten der Vereinsmitglieder:

1. Die Mitglieder müssen sich nach Kräften bemühen, ihre Pflichten zu erfüllen, im Besonderen für die Verwirklichung der Paragraphen 2, 3 und 4 der Satzung.

2. Sie bemühen sich, Schaden vom Verein abzuwenden.

3. Den festgelegten Vereinsbeitrag, ohne besondere Aufforderung zu zahlen.

Mitgliedsbeiträge:

1. Über die Höhe einer Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliedsversammlung. Die Beiträge sind für 6 Monate zu zahlen und die Zahlungen erfolgen in den Monaten Januar und Juli. Bei gleichzeitiger Aufnahme von mehreren Mitgliedern aus einer Familie wird eine 50%ige Ermäßigung gewährt. Bei Rentnern und Personen mit geringem Einkommen (Arbeitslose, Sozialhilfeempfänger, Hausfrauen/männer) trifft ebenfalls diese Ermäßigung zu. Der Vorstand kann in besonderen Fällen beschließen, einer solchen Person einen Teil der Mitgliedsbeiträge zu stunden oder ganz zu erlassen. Für Studenten und Schüler ist die Mitgliedschaft kostenlos. Der Vorstand kann – falls erforderlich – beschließen, dass von allen Mitgliedern ein Beitrag zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag erhoben wird.

2. Mitglieder, natürliche und juristische Personen können den Verein mit Spenden unterstützen.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Tod eines Mitglieds, durch Ausschluss aus dem Verein und durch Auflösung des Vereins.

1. Austritt aus dem Verein:

Das Mitglied kann zu jeder zeit, durch schriftliche Mitteilung aus dem Verein austreten. Die Mitgliedsbeiträge müssen bis zum Austrittstag gezahlt werden (bis zum Monat, in dem der Vorstand den Austritt bestätigt). Zuviel gezahlte Beiträge werden nicht erstattet.

2. Ausschluss aus dem Verein:

Der Vorstand kann wegen folgender Gründe mit mindestens 3 Ja-Stimmen den Ausschluss beschließen. Das Mitglied kann innerhalb eines Monats gegen den Ausschlussbeschluss gegenüber dem Vorstand widersprechen. Bei einer Ablehnung kann das Mitglied zur nächsten ersten ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich widersprechen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

Gründe:

a) wegen satzungswidrigem Verhalten,

b) wegen vorsätzlichem Beschädigen von Vereinseigentum,

c) wegen Geschäften, die im Namen des Vereins, jedoch zu eigenem Nutzen getätigt werden,

d) bei mehr als dreimonatigem Versäumnis den Mitgliedsbeitrag zu zahlen und auch auf die schriftliche Anfrage des Vorstandes nicht zu reagieren.

C. VEREINSORGANE

§ 9 Die Organe des Vereins:

a) Mitgliederversammlung

b) Vorstand

c) Revisionsausschuss

d) Bildungs-, Wissenschafts-, Kultur- und Kunstausschuss

e) Jugendausschuss

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern und ist das oberste Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung findet als ordentliche und wenn erforderlich als außerordentliche Mitgliederversammlung statt.

2. Jedes ordentliche Mitglied hat bei der Mitgliederversammlung eine nicht übertragbare persönlich abzugebende Stimme.

3. Für die Durchführung der Mitgliederversammlung und für die Beschlussfähigkeit müssen 50 % + 1 Beteiligung der eingetragenen Mitglieder sein. Falls die Mitgliederversammlung aus Anwesenheitsmangel nicht durchgeführt werden kann, muss dies in der Einladung vermerkt werden und die Versammlung nach zwei Wochen nochmals einberufen werden. Die Wiederholungsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

4. Satzungsänderungen bedürfen eines Vorschlages von 1/10 (ein-zehntel) der eingetragenen Mitglieder und einer Mehrheit von 2/3 (zwei-drittel) der abgegebenen gültigen Stimmen.

5. Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 3/4 (drei-viertel) der abgegebenen gültigen Stimmen.

6. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

§ 11 Rechte der Mitgliedersammlung

1. Sie legt die Politik und Grundsätze des Vereins fest.

2. Wählt die Mitglieder des Vorstandes und der Vereinsorgane, kontrolliert diese, entlastet und setzt sie ab.

3. Bestätigt den Haushaltsplan, nimmt diesen an und setzt die Höhe der Mitgliedsbeiträge fest.

4. Entscheidet über Satzungsänderungen.

5. Prüft auf Antrag Beschlüsse über Mitgliedschaft und trifft die letzte Entscheidung.

6. Wenn erforderlich überträgt es die Entscheidung dem Vorstand oder einem anderen Organ falls diese Entscheidung in der Mitgliederversammlung nicht getroffen werden konnte.

7. Entscheidet über die Auflösung des Vereins und im Falle einer Auflösung des Vereins, welchem gemeinnützigen Zweck das Vereinsvermögen zufallen soll.

8. Trifft Entscheidungen bei einer Fusion mit anderen Vereinen oder bei der Trennung von anderen Vereinen.

§ 12 Ordentliche Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich in der Zeit von Oktober bis Dezember gemäß § 10, Absatz 3 der Satzung statt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mit der Bekanntgabe des Versammlungsortes, des Datums, der Uhrzeit und der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vorher schriftlich an alle Mitglieder persönlich oder an deren letztbekannte Adresse zu senden. Falls eine Satzungsänderung bzw.-ergänzung vorgesehen ist, so ist der Änderungs- bzw. Ergänzungsentwurf und die bisherige Fassung in der Einladung mitzuteilen. Wenn über Mitgliedsausschlüsse entschieden werden soll, so ist dieses ohne Nennung von Namen ebenfalls als Tagesordnungspunkt aufzuführen.

2. Die Mitgliederversammlung wählt zuerst einen Rat, damit dieser die Versammlung leitet. Der Rat besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und zwei Schriftführern. Bis zur Wahl des Rats leitet der Vereinsvorsitzende die Versammlung.

3. Der Rat stellt zuerst sicher, dass die Einladung zur Mitglieder- versammlung ordnungsgemäß erfolgt ist, danach wird über die Anazahl und Reihenfolge der Tagesordnungspunkte abgestimmt.

4. Beschlussfassungen werden mit geheimer Wahl und offener Auszählung vorgenommen. Bei der Wahl des Vorstands hat jedes ordentliche Mitglied mindestens drei und höchstens sieben Stimmen; bei der Wahl des Revisionsausschusse mindestens zwei und höchstens drei. Jeder Kandidat kann nur eine Stimme erhalten. Bei der Wahl des Vorstandes sind die ersten sieben Kandidaten mit den meisten Stimmen in den Vorstand gewählt und die nächsten drei, nach der Reihenfolge ihrer Stimmen, als Ersatzmitglieder gewählt.

Bei einer Stimmengleichheit der Ersatzmitglieder findet eine erneute Wahl nur für diese Ersatzmitglieder statt. Bei einer solchen Wahl hat jedes Mitglied nur eine Stimme zu vergeben. Falls für die Vorstandswahl nicht genügend Kandidaten vorhanden sein sollten, bestimmt die Mitgliederversammlung einen neuen Versammlungstag mit dem einzigen Tagesordnungspunkt, Vorstandswahlen. Bis zur Wahl des neuen Vorstands leitet der Rat den Verein. Bei der Wahl des Revisionsausschusses sind die ersten drei Kandidaten mit den meisten Stimmen in den Ausschuss gewählt und der nächste Kandidat in der Reihe als Ersatz.

5. Die von der Mitgliederversammlung gemachten Beschlüsse werden ins Versammlungsprotokoll übernommen und vom Rat unterschrieben. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind endgültig.

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Wenn das Wohl des Vereins es erfordert, kann diese durch folgende einberufen werden:

a) durch den Vorstand

b) durch den Revisionsausschuss

c) durch 20 % der Mitglieder, mit schriftlichem Gesuch und Nennung der Gründe

2. Die Einladung hierzu ist vom Vorstand zu machen. Falls der Vorstand hierzu nicht in der Lage ist, muss dieser ein anderes Organ hiermit beauftragen. Falls der Vorstand dem Antrag der Mitglieder (20%) auf eine außerordentliche Versammlung nicht entspricht, ist es die Aufgabe des Revisionsausschusses. Falls auch dieses Organ hierzu nicht in der Lage ist, kann die Hilfe des Gerichts in Anspruch genommen werden.

§ 14 Vorstand

Zusammensetzung

1. Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern. Er wird bei der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Die gewählten Mitglieder haben innerhalb einer Woche in ihrer ersten Sitzung einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden, zwei Kassenwärter und einen Schriftführer zu wählen. Das Ergebnis hiervon ist den Mitgliedern mitzuteilen.

2. Die Ersatzmitglieder werden nach Anzahl ihrer Stimmen festgestellt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wird das Ersatz-mitglied entsprechend der Reihenfolge einberufen.

3. Wenn die Anzahl der Vorstandsmitglieder unter drei gesunken ist, obwohl auch die Ersatzmitglieder einberufen worden sind, beruft der Vorstand die Mitgliederversammlung ein.

4. Wenn ein Vorstandsmitglied drei Mal infolge an den Vorstandssitzungen nicht teilnimmt, so scheidet dieser aus dem Vorstand aus.

5. Eine Wiederwahl der ausscheidenden Vorstandsmitglieder ist möglich.

6. Der ausscheidende Vorstand hat dem neuen Vorstand die Vereinsunterlagen innerhalb einer Woche zu übergeben.

Aufgaben

1. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind die Vorstandsmitglieder gemäß § 14.1 (Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, zwei Kassenwarte, Schriftführer und zwei Beisitzer). Jedes Vorstands-mitglied hat Alleinvertretungsrecht.

2. Erledigt die Aufgaben entsprechend der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

3. Bereitet den Haushaltsplan vor und legt diese der Mitglieder-versammlung vor. Führt ein Ein- und Ausgabenbuch.

4. Erledigt Vereinsgeschäfte und öffentlich/rechtliche Pflichten, unter anderem:

a) Die Eintragung in das Vereinsregister

b) Einholen von notwendigen Erlaubnissen.

c) Einberufung der Mitgliederversammlung entsprechend der Satzung.

5. a) Bestimmt Arbeitsgruppen und vergibt Aufgaben an die Mitglieder.

b) Bestätigt Beschlüsse die von Bildungs-, Wissenschafts-, Kultur-, Kunst- und Jugendausschuss gemacht werden.

6. Der Vorstand tritt mindestens einmal im Monat zusammen.

7. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit mindestens drei gleichen Stimmen. Bei Vorstandssitzungen mit nur drei Mitgliedern können Beschlüsse nur einstimmig gefasst werden, die Beschlussfassung kann auch auf die nächste Vorstandssitzung verschoben werden. Die Beschlüsse müssen ins Beschlussbuch eingetragen und unterschrieben werden.

§ 15 Revisionsausschuss

Befugnisse und Aufgaben

1. Prüft die Aktivitäten des Vorstands und weiß auf eventuelle Fehler hin.

2. Legt der Mitliederversammlung einen Bericht über das Mitgliedsbuch und das Kassenbuch vor.

3. Wenn das Wohl des Vereins es erfordert, kann er nach einstimmigem Beschluss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

4. Der Revisionsausschuss wird in der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus drei Mitgliedern und einem Ersatzmitglied; dieser wählt innerhalb einer Woche einen Vorsitzenden.

§ 16 Bildungs-, Wissenschafts-, Kultur- und Kunstausschuss

Dieses Organ ist für die erzieherische, wissenschaftliche, kulturelle und künstlerische Aktivitäten und Vorhaben zuständig. Die Aktivitäten werden in Zusammenarbeit mit dem Vorstand vorbereitet und durchgeführt. Verwirklicht Aktivitäten wie in § 4 der Satzung genannt.

§ 17 Jugendausschuss

Die Anzahl der Mitglieder und die Form dieses Ausschusses wird vom Vorstand bestimmt. Dieser Ausschuss bildet Arbeitsgruppen, damit die Vorstellungen und Interessengebiete, die der Satzung des Vereins nicht widerstreben, verwirklicht werden.

Kann Arbeitsgruppen für die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen bilden.

§ 18 Einkommensquellen des Vereins

1. Mitgliedsbeiträge

2. Spenden

3. Einnahmen aus Veranstaltungen

4. Einnahmen aus Kursen

§ 19 Auflösung des Vereins

Wenn die gesetzten Ziele des Vereins nicht mehr bestehen, wenn klar wird, dass die angestrebten Ziele nicht mehr erreicht werden können oder wenn die notwendige Mitgliederzahl unterschritten wird, wird der Verein durch Beschluss der ¾ (drei-viertel) Mehrheit der eingetragenen Mitglieder bei der Mitgliederversammlung aufgelöst.

Das Vereinsvermögen wird durch Beschluss der Mitglieder an einen gemeinnützigen Verein gespendet. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 20 Satzungslücken

Bei solchen Fällen wird das BGB hinzugezogen.

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